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Seit dem 01.01.23 sind die meisten Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit! (1)
Ein Stecker-Solargerät, auch Balkon-Kraftwerk genannt, ist ein Gerät, das Sonnenenergie in elektrische Energie umwandelt und über einen Stecker direkt an eine Steckdose angeschlossen werden kann. Es handelt sich im Allgemeinen um ein oder zwei Solar-Paneele, auch Photovoltaik-Module genannt, die mit einem Mikrowechselrichter verbunden sind, um den erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umzuwandeln, der dann in das Stromnetz eingespeist wird. Stecker-Solargeräte sind in der Regel für den Einsatz auf ungenutzten Flächen von Balkonen oder Terrassen und Gartenhäusern oder Car-Ports gedacht. Sie bieten eine bequeme Möglichkeit erneuerbare Solarenergie zu nutzen, ohne dass komplexe Installationen erforderlich sind. Es ist wichtig zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit von Stecker-Solargeräten begrenzt ist, zur Zeit auf maximal 800 Watt Peak-Leistung. Die erzeugte Energie hängt von der Sonneneinstrahlung und anderen Umweltfaktoren ab. Stecker-Solargeräte sind nicht ausreichend um den gesamten Energiebedarf eines Haushalts zu decken, gleichen aber in der Regel die Grundlast aus. Sie können eine praktische Ergänzung zur Stromversorgung sein und zur Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen und senken so die Stromkosten.
1) § 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 01.01.23 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser), installiert werden.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html